der Zipfel Braubrüder mit Sitz in Wald ZH
(hier als pdf download)
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Zipfel Braubrüder besteht mit Sitz in Wald ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Bierkultur und ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden;
- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen;
- Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.);
- dem Betrieb des Vereinslokals Zipfel.
Art. 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Es sind Aktiv- und Passivmitgliedschaft möglich, die Vereinsversammlung entscheidet ggf. über weitere Formen der Mitgliedschaft.
Art. 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Vereinsjahrs möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Grundangabe ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Entscheid.
Art. 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 7 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
- Wahl der Rechnungsrevisoren;
- Abnahme der Vereinsrechnung;
- Déchargeerteilung an den Vorstand;
- Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
- Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Art. 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorstand einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Art. 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Entscheid, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Art. 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sollten sich zu wenige Personen für die Mandate zur Verfügung stellen, ist ausnahmsweise eine Ämterkumulation möglich.
Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
- Vorbereitung der Vereinsversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;
- die Organisation des Betriebs.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Art. 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien.
Art. 12 – Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei natürliche oder eine juristische Person als Rechnungsrevisoren.
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Art. 13 – Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr umfasst jeweils die Zeitspanne von ersten November des laufenden Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres.Die Vereinsversammlung kann Anderes bestimmen.
Art. 14 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 15 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines einfachen Mehrs. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Entscheid. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Über das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen kann die Vereinsversammlung frei verfügen.
Art. 16 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. Juli 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zipfel Braubrüder
Pascal Eyer Stephan Kos
Präsident Vizepräsident